Mitgliedschaft

Informationen zur Mitgliedschaft

(weitere Informationen in der Satzung)

  1. Die Gesellschaft hat ordentliche, außerordentliche, korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder und gegebenenfalls einen Ehrenpräsidenten (in beratender Funktion).
  2. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer ordentliches Mitgliedeiner der folgenden wissenschaftlichen Vereinigungen ist:
    Deutsche anatomische Gesellschaft
    Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf-und Hals-Chirurgie
    Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
    Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie
    Deutsche Gesellschaft für Neuropathologie und Neuroanatomie
    Deutsche Gesellschaft für Neuroradiologie
    Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft
    Deutsche Gesellschaft für Pathologie
    Deutsche Röntgen-Gesellschaft
  3. Außerordentliche Mitglieder können als am Satzungswerk interessierte Ärzte oder Wissenschaftler werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  4. Wer als ordentliches oder außerordentliches Mitglied aufgenommen werden will, muss einen schriftlichen Antrag, der von einem ordentlichen Mitglied schriftlich befürwortet ist, mit einem kurzgefassten Lebenslauf an den Vorstand der Gesellschaft richten. Über die Aufnahme entscheidet nach rechtzeitiger Bekanntgabe an seine Mitglieder der Vorstand der Gesellschaft mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
  5. Zu korrespondierenden Mitgliedern können Wissenschaftler ernannt werden, die fachliche oder freundschaftliche Verbindungen zur Gesellschaft pflegen. Sie sind nicht stimmberechtigt. Ihre Wahl erfolgt auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die die Erforschung, Erkennung oder Behandlung von Fehlbildungen, Verletzungen oder Erkrankungen im Bereich der Schädelbasis des Menschen wesentlich gefördert oder sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Sie sind nicht stimmberechtigt, sofern sie nicht zuvor ordentliches Mitglied waren. Ihre Ernennung erfolgt auf einstimmigen Vorschlag des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Zum Ehrenpräsidenten (beratend) kann ein Wissenschaftler ernannt werden, der als ehemaliger Präsident der Gesellschaft die in § 3 Abs.6 für ein Ehrenmitglied geforderten Voraussetzungen in ganz besonderem Maße erfüllt und sich über Jahre für die Gesellschaft und die Schädelbasischirurgie national und international in höchstem Maße verdient gemacht hat.

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt seit 1. Januar 2018 jährlich 100,- € für angestellte oder beamtete Ärzte und Forscher sowie 200,- € für leitende und selbständige Ärzte.