SATZUNG

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Paragraph  1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Schädelbasischirurgie e.V.“ (GSB)

2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Paragraph 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

1) Die Gesellschaft für Schädelbasischirurgie e.V. ist ein interdisziplinärer Zusammenschluss deutschsprachiger Ärzte und Wissenschaftler (Deutschland, Österreich, Schweiz, ggf. weitere) zur Verbesserung der interdisziplinären Behandlung von Patienten mit Erkrankungen im Bereich der Schädelbasis. Sie strebt den Gedankenaustausch mit Ärzten und Wissenschaftlern an, die auf dem Gebiet der Anatomie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Kopf-Halschirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Ophthalmologie, Pathologie/Neuropathologie, Neuroanatomie, Radiologie/Neuroradiologie sowie Strahlentherapie, ggf. weitere tätig sind.

Die Schädelbasis ist eine in anatomischer und funktioneller Hinsicht sehr bedeutende Körperregion. Angeborene Leiden, Entwicklungsstörungen und andere Erkrankungen erfordern neben fundierten anatomischen Kenntnissen die Anwendung vielgestaltiger diagnostischer und therapeutischer Verfahren. Im Hinblick auf die spezielle Situation der Schädelbasis, aber auch auf den Gesamtorganismus, erfordern die Aufgaben der im Bereich der Schädelbasis auftretenden Erkrankungen wegen der spezifischen Probleme dieser Körperregion den interdisziplinären Zusammenschluss unterschiedlicher operativer und nichtoperativer Gebiete. Zweck der Gesellschaft ist die wissenschaftliche Beschäftigung mit der Schädelbasis, insbesondere die Erforschung, Erkennung und Behandlung von Fehlbildungen, Verletzungen und Erkrankungen im Bereich der Schädelbasis des Menschen zu fördern.

2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und erstrebt keinen Gewinn. Ihre Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Paragraph 3
Mitgliedschaft

1) Die Gesellschaft hat ordentliche, außerordentliche, korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder und gegebenenfalls Ehrenpräsidenten (in beratender Funktion).

2) Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer ordentliches Mitglied einer der folgenden wissenschaftlichen Vereinigungen ist.

(Länder alphabetisch sortiert)

Deutschland:

  1. Anatomische Gesellschaft
  2. Deutsche Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie
  3. Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  4. Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie
  5. Deutsche Gesellschaft für Neuropathologie und Neuroanatomie
  6. Deutsche Gesellschaft für Neuroradiologie
  7. Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft
  8. Deutsche Gesellschaft für Pathologie
  9. Deutsche Röntgen-Gesellschaft
  10. Deutsche Gesellschaft für Radioonkologie

Österreich:

  1. Österreichische Gesellschaft für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie
  2. Österreichische Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
  3. Österreichische Gesellschaft für Neurochirurgie
  4. Österreichische Gesellschaft für Neuropathologie
  5. Österreichische Gesellschaft für Neuroradiologie
  6. Österreichische Ophthalmologische Gesellschaft
  7. Österreichische Gesellschaft für Pathologie
  8. Österreichische Röntgengesellschaft
  9. Österreichische Gesellschaft für Radioonkologie

Schweiz:

  1. Schweizerische Gesellschaft für Anatomie, Histologie und Embryologie
  2. Schweizerische Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichts­chirurgie
  3. Schweizerische Gesellschaft für Kiefer- und Gesichtschirurgie
  4. Schweizerische Gesellschaft für Neurochirurgie
  5. Schweizerische Gesellschaft für Neuropathologie
  6. Schweizerische Gesellschaft für Neuroradiologie
  7. Schweizerische Ophthalmologische Gesellschaft
  8. Schweizerische Gesellschaft für Pathologie
  9. Schweizerische Gesellschaft für Radiologie
  10. Schweizerische Gesellschaft für Radio-Onkologie

Bewerber aus anderen Ländern sollten einer vergleichbaren Fachgesellschaft angehören.

3) An den Inhalten und Zielen der Gesellschaft für Schädelbasischirurgie e.V. interessierte Ärzte oder Wissenschaftler können außerordentliche Mitglieder werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.

4) Wer als ordentliches oder außerordentliches Mitglied aufgenommen werden will, muss einen schriftlichen Antrag, der von zwei ordentlichen Mitgliedern schriftlich befürwortet ist, mit einem kurzgefassten Lebenslauf an den Vorstand der Gesellschaft richten. Über die Aufnahme entscheidet nach rechtzeitiger Bekanntgabe an seine Mitglieder der erweiterte Vorstand der Gesellschaft mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

5) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Wissenschaftler ernannt werden, die fachliche oder freundschaftliche Verbindungen zur Gesellschaft pflegen. Sie sind nicht stimmberechtigt. Ihre Wahl erfolgt auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die die Erforschung, Erkennung oder Behandlung von Fehlbildungen, Verletzungen oder Erkrankungen im Bereich der Schädelbasis des Menschen wesentlich gefördert oder sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben. Sie sind nicht stimmberechtigt, sofern sie nicht zuvor ordentliches Mitglied waren. Ihre Ernennung erfolgt auf einstimmigen Vorschlag des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7) Zum Ehrenpräsidenten (beratend) kann ein Wissenschaftler ernannt werden, der als ehemaliger Präsident der Gesellschaft die in § 3 Abs. 6 für ein Ehrenmitglied geforderten Voraussetzungen in ganz besonderem Maße erfüllt und sich über Jahre für die Gesellschaft und die Schädelbasischirurgie national und international in höchstem Maße verdient gemacht hat.

Paragraph 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur bis zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

3) Mitglieder, welche durch ihr Verhalten die Zwecke und das Ansehender Gesellschaft schädigen, können auf Antrag des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Ein Mitglied, welches zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig verurteilt ist oder dem die Approbation zum Arzt aberkannt worden ist, gilt mit der Rechtskraft der Entscheidung als ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht länger als zwei Geschäftsjahre trotz zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen sind; sie verlieren mit Ablauf des zweiten Jahres ihre Mitgliedschaft.

Paragraph 5
Mitgliedsbeiträge

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beschluss gilt so lange, bis der Beitrag durch einen abändernden Beschluss neu festgesetzt wird. Korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder, der Ehrenpräsident und Mitglieder, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, zahlen keinen Beitrag. Bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern darf der Vorstand bei Vorliegen besonderer Umstände auf Antrag die Beitragspflicht zeitweise aussetzen.

Paragraph 6
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind – die Mitgliederversammlung – der Vorstand – der erweiterte Vorstand – der Beirat – die Kommissionen.

Paragraph 7
Die Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel anlässlich der Jahrestagung statt. Die Einladung zu dieser Jahrestagung muss die Tagesordnung enthalten und den Mitgliedern wenigstens dreißig Tage vor der Versammlung zugestellt werden. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die Einladung an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes zum Versand gegeben worden ist. Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung mitgeteilten Punkte gefasst werden. Der Vorstand darf nur in Ausnahmefällen die Tagesordnung um solche Dringlichkeitsanträge ergänzen, die den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung bekanntgemacht werden konnten und die keine Satzungsänderung zum Ziel haben.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand mit eine Frist von 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Für die Zustellung der Einladung gilt Abs. 1 entsprechend.

3)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Der Schriftführer fertigt über die Mitgliederversammlungen ein Protokoll an und schickt es den Mitgliedern an ihre letzte bekannte Anschrift zu. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich angemeldet werden. Wird kein Einspruch erhoben, gilt das Protokoll als angenommen. Über die Einsprüche entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

4) In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird die Kassenabrechnung für das laufende Kalenderjahr vorgelegt. Über die Entlastung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Kassenführung wird geprüft von zwei ordentlichen Mitgliedern, die jährlich von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Sie erstatten der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung Bericht und schlagen die Entlastung des Schatzmeisters vor.

Paragraph 8
Vorstand

1) Der Vorstand der Gesellschaft für Schädelbasischirurgie e.V. besteht aus 7 stimmberechtigten Mitgliedern und den Ehrenpräsident(en). Diese Mitglieder besetzen folgende Positionen:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Generalsekretär
  4. Schatzmeister
  5. 3 Beisitzer

Folgende Vertreter aus den Fachgesellschaften sind im Vorstand vertreten:
Die Positionen 1-4 setzen sich aus den nachfolgend aufgeführten Fachvertretern 2-6 zusammen.

  1. Präsident (1 Vertreter der deutschen, österreichischen oder schweizerischen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Neurochirurgie)
  2. 1 Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie e.V.
  3. 1 Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie e.V.
  4. 1 Vertreter der Deutschen Gesellschaft für Neurochirurgie
  5. 1 Vertreter der Österreichischen Gesellschaft für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Kopf und Halschirurgie oder der Österreichischen Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder der Österreichischen Gesellschaft für Neurochirurgie
  6. 1 Vertreter der Schweizerischen Gesellschaft für Kiefer- und Gesichtschirurgie oder der Schweizerischen Gesellschaft für Neurochirurgie oder der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichts­chirurgie
  7. 1 Vertreter der deutschen, österreichischen oder schweizerischen Fachgesellschaften (§3, Abs.2), der nicht Mitglied der Gesellschaften für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie, Mund-Kiefer-Gesichts­chirurgie oder Neurochirurgie ist.

Der Vorstand i.S. des §26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident.

Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig wird. Der Vorstand und seine Mitglieder haften – soweit zulässig – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er ist beschlussfähig, sobald mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit. Die Wahl ist geheim und erfolgt für jedes Vorstandsmitglied gesondert. Der Präsident und der Vizepräsident werden jeweils auf zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nur einmal möglich und nur zulässig mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Generalsekretär und der Schatzmeister werden ebenfalls auf zwei Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist unbegrenzt und mit einfacher Mehrheit zulässig.

Paragraph 9
Beirat

Der Beirat soll den Vorstand in der Führung der Gesellschaft unterstützen und beraten. Er besteht aus den Amtsvorgängern des Präsidenten, und  möglichst einem Vertreter der unter § 3 Abs. 2 genannten Fachdisziplinen, (Deutschland, Österreich, der Schweiz oder ggf. weitere). Der Präsident wird jeweils nach Ablauf seiner Wahlperiode Mitglied des Beirates. Die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen gehören dem Beirat für die Dauer ihrer Amtszeit an. Die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, und zwar mit absoluter Stimmenmehrheit; ihre Wiederwahl ist zulässig.

Paragraph 10
Erweiterter Vorstand

Vorstand und Beirat bilden den erweiterten Vorstand.

Paragraph 11
Kommissionen

1) Die Gesellschaft bildet ständige Kommissionen und ad-hoc-Kommissionen.

2) Die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie wählen im Einvernehmen mit dem Vorstand die Mitglieder ihrer Kommissionen selbst.

3) Ad-hoc-Kommissionen können vom Vorstand oder dem erweiterten Vorstand zur Bearbeitung besonderer Fragen eingesetzt werden. Die Ergebnisse ihrer Arbeit werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt.

Paragraph 12
Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit nur beschließen, wenn die Abänderungsanträge den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt worden sind.

Paragraph 13
Auflösung der Gesellschaft

1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit 2/3-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder und in schriftlicher und namentlicher Abstimmung beschlossen werden.

2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung  des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die weitere Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden